Satzung

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 - Zweck des Vereins
§3 - Mitgliedschaft
§4 - Mitgliedsbeiträge
§5 - Ende der Mitgliedschaft
§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 - Organe
§8 - Mitgliederversammlung
§9 - Vorstand
§10 - Vorsitzender
§11 - Wirtschaftsführung
§12 - Personalangelegenheiten
§13 - Beirat
§14 - Rechnungsprüfer
§15 - Jahresrechnung
§16 - Protokolle
§17 - Gewinnverteilung und Auflösung
§18 - Inkraftreten


§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Eisenzeitliches Gehöft Ratingen e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ratingen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 - Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung der vorrömischen Eisenzeit und römischen Kaiserzeit in Ratingen und seiner weiteren Umgebung. Dieses Ziel soll erreicht werden durch experimentelle Archäologie, durch Seminare, Vorträge, Veranstaltungen, öffentlichkeitsarbeit, Besichtigungen, Zusammenkünften und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen gleicher Zielsetzung und insbesondere durch den Betrieb des im Eigentum der Stadt Ratingen errichteten und noch zu erweiternden Eisenzeitlichen Gehöfts im Erholungspark Volkardey.

3. Das Grundstück, auf dem das Eisenzeitliche Gehöft errichtet ist und erweitert wird, wird von der Stadt Ratingen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Gebäude mit den wesentlichen Bestandteilen und Zubehör, im Sinne der §§ 93, 94, 97 BGB (heutige Fassung), Einrichtungen und sonstige Gegenstände, die zur Verfolgung des Satzungszweckes errichtet oder eingebracht werden, stehen im Besitz der Stadt Ratingen bzw. fallen der Stadt Ratingen nach Errichtung als Eigentum zu.4.Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er tritt nach Absprache mit der Stadt Ratingen bezüglich des Eisenzeitlichen Gehöfts in die Rechte und Pflichten des Siedlerbundes, Kreisverband Ratingen, ein.


§3 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können, Einzelpersonen, Vereine, Institute, Gesellschaften des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Verein und Aufnahme durch den Vorstand erworben.


§4 - Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Auf Antrag zahlen Schüler (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), Studierende und Auszubildende einen um 50 v.H. ermäßigten Jahresbeitrag. Gleiches gilt für Erwerbslose nach entsprechendem Nachweis.


§5 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann und nicht von der Zahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr entbindet.

b) Tod

c) Ausschluss der erfolgen kann, wenn:

- ein Mitglied sich trotz Fristsetzung weigert, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
- ein Mitglied durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.


§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen; juristische Personen haben nur eine Stimme.
2. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.

3. Die Mitglieder haben den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag zu leisten.


§7 - Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

Daneben kann ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden.


§8 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Diese sind für den Vorstand bindend.
2. Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören u.a. folgende Angelegenheiten:

1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 9 Ziff. 1,

2. die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan,

3. die Feststellung der Jahresrechnung,

4. die Entgegennahme des vom Vorsitzenden alljährlich zu erstattenden Tätigkeitsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

6. die änderung der Satzung,

7.die Auflösung des Vereins.


3. Die Mitgliederversammlung ist bei fristgerechter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden - sofern die Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.


§9 - Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Geschäftsführer nach außen vertreten. Der für Kultur zuständige Beigeordnete der Stadt Ratingen gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an und hat das Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden, für die Dauer von drei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt; Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer kann nur gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertretenden Vorsitzenden handeln und zeichnen.


§10 - Vorsitzender

1. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und erlässt die Einladung zu dieser mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post und durch Mitteilung an die Presse.

a) alljährlich im Laufe des 1. Kalendervierteljahres zur Entgegennahme des Haushalts für das laufende Jahr und zur Vornahme der Wahlen nach § 8 dieser Satzung.

b) wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält oder

c) wenn mindestens dein Viertel der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragt.


3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. über die Form der Abstimmung - durch Stimmzettel oder durch offene Abstimmung - entscheidet die Versammlung; § 9 (2) der Satzung bleibt unberührt. Eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder ist erforderlich bei:
a) Änderung der Satzung,

b) Auflösung des Vereins.


4. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.


§11 - Wirtschaftsführung

1. Grundlage für die Wirtschaftsführung bildet der jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan.
2. Über den Wirtschaftsplan beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

3. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind nur mit Zustimmung des Vorstandes, in dringenden Fällen mit Zustimmung des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.

4. Ergeben sich im Laufe des Jahres erhebliche Mindereinnahmen, die das veranschlagte Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigen, so hat der Schatzmeister den Vorstand unverzüglich zu unterrichten.


§12 - Personalangelegenheiten

1. Über die Einrichtung eines Beschäftigungsverhältnisses beim Verein entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans.
2. Über Einstellung und Abschluss von Arbeitsverträgen, änderung der Vertragsbedingungen und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen beim Verein entscheidet der Vorstand im Rahmen der Vorgaben gemäß Abs. 1.

3. Die Einstellung und Kündigung von Aushilfskräften für das Eisenzeitliche Gehöft obliegt im Rahmen der laufenden Geschäfte dem Vorstand.


§13 - Beirat

Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen oder sich Hilfe von Sachverständigen bedienen.


§14 - Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren; die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§15 - Jahresrechnung

1. Für jedes Kalenderjahr ist eine Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird vom Schatzmeister spätestens 6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres aufgestellt und dem Vorstand vorgelegt.

3. Die Jahresrechnung wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgestellt.


§16 - Protokolle


1. Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen sind.
2. Protokolle sind kurzfristig nach der jeweiligen Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Bei Mitgliederversammlungen wird das Protokoll spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugestellt.


§17 - Gewinnverteilung und Auflösung

1. Eine Gewinnverteilung an die Mitglieder findet nicht statt. Ein etwaiger Vermögensüberschuss darf nur zur Förderung des im § 2 bezeichneten Vereinsgegenstandes verwendet werden.
2. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit geht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen in das Eigentum der Stadt Ratingen. - soweit bereits im Besitz der Stadt Ratingen stehend - über mit der Bestimmung, es für das Eisenzeitliche Gehöft zu verwenden oder das Vermögen, für den Fall, das auch das Eisenzeitliche Gehöft nicht weiter betrieben werden kann, einem anderen gemeinnützigen und steuerbegünstigtem Zweck zuzuführen.


§18 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Gründungsversammlung mit Anmeldung beim zuständigen Registergericht - Amtsgericht Ratingen - in Kraft.


Ratingen, den 2. März 2004

Organisatorisches